§1. Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Einsatz für Tiere“.
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Mit Eintragung führt er den Namenszusatz "e.V.".
3. Sitz des Vereins ist München.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2. Zweck des Vereins
Ziel und Zweck des Vereins ist es, den Tierschutz im Sinne §1 des Tierschutzgesetzes zu fördern.
Nach §1 des Tierschutzgesetzes soll der Tierschutz aus der Verantwortung des Menschen für
das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden schützen und verhindern, dass einem
Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden.
Der Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch:
1. Beendigung des Tierleids der Stadttauben in München durch unmittelbare, selbstlose
und ausschließliche Beratung und Unterstützung der Eigentümer von Gebäuden mit Flachdächern
und Dachböden bei der Errichtung von betreuten Taubenhäusern nach dem „Augsburger Modell“.
2. Betreuung der erstellten Taubenhäuser. Eine Ehrenamtspauschale kann ausgezahlt werden.
3. Aufklärung der breiten Öffentlichkeit über tierschutzrelevante Themen. Der Verein bietet hierzu
Vorträge, Kurse und Informationsmaterial im Sinne des Tierschutzgesetzes an.
4. Förderung des Tierschutzes durch Aufklärung und Sensibilisierung der Jugend für den artgerechten
Umgang mit Tieren durch:
a) Unterrichtsbegleitende Vorträge in Schulen
b) Spielerische Aktivitäten zu artgerechter Tierhaltung in Kindergärten
c) Exkursionen mit Kindern und Jugendlichen zu Höfen und Einrichtungen, die Tiere im Sinne des
Tierschutzgesetzes halten und/oder tiergestützte Interventionen anbieten.
5. Einwirkung auf die Gesetzgebung und auf öffentliche Entscheidungsträger bei Verstößen gegen
das Tierschutzgesetz durch Demonstrationen und Petitionen mit Einbeziehung von Presse und
Medien.
6. Unterstützung von und Zusammenarbeit mit anderen Tierschutzvereinen und
Tierschutzorganisationen, um möglichst weitreichend Menschen dahingehend zu mobilisieren,
sich verantwortlich für das Tier als Mitgeschöpf zu fühlen, sich aktiv für dessen Wohlbefinden
einzusetzen und Leid von ihm abzuwenden.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche,
angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.
§3. Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
2. Personen unter 18 Jahren benötigen die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet
über die Aufnahme.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Personen durch deren Erlöschen, Austritt oder
Ausschluss.
4. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand bis spätestens 30. November des jeweiligen
Geschäftsjahres zu erklären.
5. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die
Vereinsinteressen verstoßen hat oder wenn es mit mindestens einem Jahresbeitrag mit mehr als
sechs Monaten in Verzug ist. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem
Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; der
Ausschluss wegen Zahlungsverzuges ist mit einer Frist von drei Monaten schriftlich anzudrohen.
6. Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss aus dem Verein kann die
betroffene Person binnen eines Monats nach Zugang der Entscheidung Beschwerde einlegen. Über
die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Die Beschwerde gegen den
Ausschluss hat aufschiebende Wirkung.
§4. Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern wird ein Geldbetrag als regelmäßiger Jahresbeitrag erhoben. Über dessen Höhe
und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
§5. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§6. Vereinsvorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus drei Personen, nämlich dem 1. und dem 2. Vorsitzenden,
sowie dem Schatzmeister.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam
vertreten.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Die
Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur erfolgreichen Neuwahl
des Vorstands im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsdauer aus, kann der
Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied bestellen.
4. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
§7. Zuständigkeit des Vorstandes
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch gegenwärtige
Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
b) Einberufung der Mitgliederversammlung,
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
d) Verwaltung des Vereinsvermögens und Buchführung,
e) Erstellung der Jahreshaushaltspläne und der Jahresberichte,
f) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
2. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist nicht zulässig.
§8. Beschlussfassung des Vorstandes
1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen oder auf schriftlichem Wege.
2. Vorstandssitzungen sind vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden in
Textform unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von zwei Wochen einzuberufen. Der Mitteilung
einer Tagesordnung bedarf es nicht. Sitzungsleiter ist der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung
der 2. Vorsitzende. Im Übrigen wird der Sitzungsleiter aus der Mitte der anwesenden
Vorstandsmitglieder gewählt.
3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Sitzungsleiters. Die Beschlussfähigkeit des Vorstandes setzt nicht voraus, dass
sämtliche Vorstandsämter besetzt sind.
4. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das Ort und Zeit der Sitzung, Namen der
Teilnehmer, gefasste Beschlüsse und Abstimmungsergebnis enthalten soll. Das Protokoll dient
Beweiszwecken. Der Protokollführer wird durch den Vorstand bestimmt.
5. Ein Vorstandsbeschluss kann außerhalb einer Sitzung schriftlich, per E-Mail oder auf anderem
Wege der elektronischen Kommunikation gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre
Zustimmung zu der Beschlussfassung erklären.
§9. Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,
b) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung,
c) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
d) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
e) Beschlussfassung über Beschwerden gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags und gegen
einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands,
g) Genehmigung des Haushaltsplanes und Entgegennahme des Jahresberichts und sonstiger
Berichte des Vorstands,
h) Entlastung des Vorstands.
2. Einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal eines Jahres, findet die ordentliche
Mitgliederversammlung des Vereins statt. Weitere (außerordentliche) Mitgliederversammlungen
sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von
einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich vom Vorstand
verlangt wird.
3. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von
Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer wird zu Anfang
jeder Mitgliederversammlung vom Vorstand bestimmt. Das Protokoll soll Ort und Zeit der
Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person von Versammlungsleiter und
Protokollführer, die Tagesordnung, die gefassten Beschlüsse samt Art der Abstimmung und
Abstimmungsergebnissen enthalten.
§10. Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen
einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die letzte vom Mitglied schriftlich
bekanntgegebene Adresse unter Angabe der Tagesordnung. Mitgliedern, die dem Verein eine E-
Mail-Adresse mitgeteilt haben, können auch elektronisch durch Übermittlung einer E-Mail an die
zuletzt in Textform mitgeteilte E-Mail-Adresse geladen werden, wenn das Mitglied nicht in
Textform anderes mitgeteilt hat. Die Ladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung der
Einladung folgenden Tag.
2. Jedes Mitglied kann beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung
gesetzt werden. Geht ein solcher Antrag spätestens eine Woche vor dem Tag der
Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand ein, ist die Tagesordnung zu Beginn der
Mitgliederversammlung entsprechend zu ergänzen. Geht er später ein oder wird er erst in der
Mitgliederversammlung gestellt, beschließt die Mitgliederversammlung über die Zulassung.
§11. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Vereinsmitglieder
anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorstand innerhalb eines Monats eine zweite
Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese zweite
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder
beschlussfähig, wenn hierauf in der Einladung hingewiesen wurde. Für deren Ladung gelten im
Übrigen die allgemeinen Ladungsbestimmungen.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2.
Vorsitzenden geleitet. Ist auch der 2. Vorsitzende verhindert, bestimmt die Versammlung den
Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und
der vorhergehenden Aussprache einem anderen Vereinsmitglied oder einem Wahlausschuss
übertragen werden.
3. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Art der Abstimmung bestimmt
der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn ein
anwesendes stimmberechtigtes Mitglied dies verlangt.
4. Soweit in gegenwärtiger Satzung nicht ausdrücklich anders bestimmt, fasst die
Mitgliederversammlung Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Eine Mehrheit von drei Vierteln der
abgegebenen Stimmen ist jedoch erforderlich für:
a) die Änderung der Satzung,
b) die Auflösung des Vereins,
c) die Zulassung von nachträglichen Anträgen auf Ergänzung der Tagesordnung.
5. Für Wahlen gelten die Bestimmungen über die Beschlussfassung entsprechend.
Erreicht jedoch im ersten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit, ist die Wahl zu
wiederholen. Erreicht auch im zweiten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit, genügt im
dritten und in weiteren Wahlgängen die einfache Mehrheit. Erreicht auch nach mindestens drei
Wahlgängen kein Kandidat eine Mehrheit, kann der Versammlungsleiter bestimmen, dass das Los
entscheidet.
§12. Kassenführung
1. Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu
erstellen.
2. Die Jahresrechnung wird von zwei Kassenprüfern geprüft, die von der Mitgliederversammlung
gewählt werden. Für deren Wahl, Wählbarkeit und Amtsdauer gelten die Bestimmungen für
Vorstandsmitglieder entsprechend. Die geprüfte Jahresrechnung ist der Mitgliederversammlung
zur Beschlussfassung vorzulegen.
§13. Datenschutz
Im Rahmen der Mitgliederverwaltung und zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden
von den Mitgliedern folgende Daten erhoben und im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert:
(Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum, E-Mail-Adresse, ggf. Bankverbindung).
§14. Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an die Stiftung Hof Butenland, Niensweg 1, 26969 Butjadingen,
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
3. Liquidatoren sind der 1. und 2. Vorsitzende als je einzelvertretungsberechtigte Liquidatoren,
soweit die Versammlung nichts anderes beschließt.
München, den 06.06.2021